Satzung des Gesangverein Concordia Herrlingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Gesangverein Concordia Herrlingen gegr. 1861 e.V.
(2) Er hat den Sitz in 89134 Blaustein OT Herrlingen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 89073 Ulm eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Über die Mitgliedschaft in Verbänden und übergeordneten Organen entscheidet der Vorstand
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (SS 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen durch die Pflege des
Chorgesangs und des Liedgutes.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. z.B. Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen sowie durch Abhalten regelmäßiger Proben, die der Vorbereitung dafür dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstößt und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit beschädigt, kann es mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(1) dem geschäftsführenden Vorstand
(2) dem Chorleiter
(3) dem Ausschuss, gebildet aus mind. 6 Mitgliedern des Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
(1) der 1. Vorsitzende
(2) der 2. Vorsitzende (Stellvertreter)
(3) der Schriftführer
(4) der Kassenführer
(5) der technischen Leiter
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Chorleiters, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen.
Der Vorstand befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, schriftlich niedergelegt und sind vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme dem der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung;
i) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2005 beschlossen worden und tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Blaustein, den 15.08.2005
Brigitte Bückle
(1. Vorsitzende)
Elisabeth Schwarz
(2. Vorsitzende)

